Zwischenrechte
Zwischenrechte werden im Rahmen des §§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs. 4 MarkenG relevant. Ein Zwischenrecht kann entstehen, wenn eine jüngere Marke eingetragen werden soll, ihr aber formell eine ältere Marke entgegen steht; könnte letztere zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke wegen Verfall oder absoluter Schutzhindernisse gelöscht werden, entsteht für die jüngere Marke ein Zwischenrecht, weswegen der Inhaber der […]