Abfangen von Kunden

Der Kundenkreis ist kein geschütztes Rechtsgut. Daher steht dem Wettbewerber kein Anspruch auf die Bewahrung seines Kundenkreises oder das Fortbestehen von Vertragsverhältnissen zu. Der Mitbewerber ist also berechtigt Kunden eines anderen systematisch und zielgerichtet zu werben und abzuwerben. Das Abfangen von Kunden wiederum stellt neben der Werbung für die eigene Leistung, vielmehr die Umlenkung von dem bereits auf den Konkurrenten versierten Interesse hin zum eigenen Angebot dar. Werden Kunden dabei durch Gewalt oder Nötigung „abgefangen“ so ist die Handlung immer wettbewerbswidrig, andernfalls muss auf den Einzelfall abgestellt werden.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation