Ablehnung

Die Ablehnung eines Mitarbeiters der Markenabteilung oder einer Gerichtsperson, insbesondere eines Richters, kann gemäß §§57, 72 MarkenG beantragt werden, wenn ein gesetzlicher Ausschlussgrund, der sich insbesondere aus der Zivilprozessordnung ergeben kann, oder die Besorgnis der Befangenheit vorliegt.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation