Ablehnung
Die Ablehnung eines Mitarbeiters der Markenabteilung oder einer Gerichtsperson, insbesondere eines Richters, kann gemäß §§57, 72 MarkenG beantragt werden, wenn ein gesetzlicher Ausschlussgrund, der sich insbesondere aus der Zivilprozessordnung ergeben kann, oder die Besorgnis der Befangenheit vorliegt.