Abmahnkosten

Der Abmahner kann nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG die erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit seine Abmahnung berechtigt ist. Die Berechtigung setzt einen durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen den Abgemahnten voraus. Ersetzbar sind dabei die tatsächlich entstandenen, erforderlichen Aufwendungen. Grundsätzlich fällt auch die Heranziehung eines Rechtsanwalts zur Rechtsverfolgung.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation