Abmahnvereine

In ihrer Vereinssatzung als selbst ernannte Wettbewerbshüter gegen den unlauteren Wettbewerb wurden sog. „Abmahnvereine“ meistens als Vertreter einer Branche früher nicht von der Rechtsprechung eingeschränkt, weil es noch kein Korrektiv i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. („Handlung, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen“) gab.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation