Abmahnvereine
In ihrer Vereinssatzung als selbst ernannte Wettbewerbshüter gegen den unlauteren Wettbewerb wurden sog. „Abmahnvereine“ meistens als Vertreter einer Branche früher nicht von der Rechtsprechung eingeschränkt, weil es noch kein Korrektiv i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. („Handlung, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen“) gab.