Absolute Schutzhindernisse
Absolute Schutzhindernisse, also Eigenschaften, die die Eintragung einer Marke verhindern, ergeben sich aus § 8 MarkenG. Insbesondere müssen einzutragende Marken graphisch darstellbar sein sowie eine gewisse Unterscheidungskraft besitzen. Außerdem darf kein Freihaltebedürfnis bestehen, das heißt, die Marke darf nicht nur Bezeichnungen enthalten, die dringend erforderlich sind, um Merkmale des Produkts oder der Dienstleistung zu beschreiben.