Absolute Schutzhindernisse

Absolute Schutzhindernisse, also Eigenschaften, die die Eintragung einer Marke verhindern, ergeben sich aus § 8 MarkenG. Insbesondere müssen einzutragende Marken graphisch darstellbar sein sowie eine gewisse Unterscheidungskraft besitzen. Außerdem darf kein Freihaltebedürfnis bestehen, das heißt, die Marke darf nicht nur Bezeichnungen enthalten, die dringend erforderlich sind, um Merkmale des Produkts oder der Dienstleistung zu beschreiben.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation