Abtretbarkeit

Gesellschaftsrechtliche Einzelrechte und Ansprüche aus einer GbR können nicht ohne weiteres an Dritte abgetreten werden. So kann zwar der Anspruch auf einen Gewinnanteil, der Auseinandersetzungsanspruch oder ein vor der Auseinandersetzung zu befriedigender Anspruch aus Geschäftsführung abgetreten werden, nicht aber andere gesellschaftliche Vermögens- und Verwaltungsrechte wie z.B. das Stimmrecht, selbst, wenn die Gesellschafter zugestimmt haben. Das kann damit begründet werden, dass die Verwaltungsrechte untrennbar mit dem Gesellschafteranteil verbunden sind, da alles andere mit dem Wesen der Gesamthandsgemeinschaft nicht vereinbar wäre.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation