Abtretung
Der Inhaber der Rechte an einer Marke kann diese gemäß § 27 MarkenG übertragen, indem er mit dem Erwerber einen Abtretungsvertrag schließt. Der Vertrag ist dabei unabhängig vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft formfrei und muss lediglich den Gegenstand der Abtretung bestimmbar machen.