Abwehransprüche
Wird gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, so kann eine Vielzahl von Ansprüchen begründet sein. Vordergründig steht dabei der auf die Unterbindung künftiger wettbewerbsrechtlicher Verletzungshandlungen gerichtete Unterlassungsanspruch (Verletzungsunterlassungsanspruch, sowie vorbeugender Unterlassungsanspruch). Weiterhin stellt auch der Beseitigungsanspruch des § 8 Abs. 1 UWG, der gegen die Fortwirkung bereits eingetretener Beeinträchtigungen gerichtet ist, einen weiteren Abwehranspruch gegen Wettbewerbsverstöße dar. Hinsichtlich der Verwirkung sind sie dann von den Schadensersatz- und Bereicherungsansprüchen zu unterscheiden.