Abwehransprüche

Wird gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, so kann eine Vielzahl von Ansprüchen begründet sein. Vordergründig steht dabei der auf die Unterbindung künftiger wettbewerbsrechtlicher Verletzungshandlungen gerichtete Unterlassungsanspruch (Verletzungsunterlassungsanspruch, sowie vorbeugender Unterlassungsanspruch). Weiterhin stellt auch der Beseitigungsanspruch des § 8 Abs. 1 UWG, der gegen die Fortwirkung bereits eingetretener Beeinträchtigungen gerichtet ist, einen weiteren Abwehranspruch gegen Wettbewerbsverstöße dar. Hinsichtlich der Verwirkung sind sie dann von den Schadensersatz- und Bereicherungsansprüchen zu unterscheiden.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation