Abwertung von Mitbewerbern
Wird bei einer Werbung ein Mitbewerber zumindest nicht mittelbar ersichtlich, so kann der zugrunde liegende Fall nicht ausschließlich nach § 6 UWG (Vergleichende Werbung) beurteilt werden. Es kann sich vielmehr um eine pauschale Abwertung ungenannter Mitbewerber oder ihrer Leistungen handeln. Voraussetzung hierfür ist die Bezugnahme auf Mitbewerber durch Worte, Bilder, Farben oder Töne. Das Hervorheben der lediglich eigenen Leistung, sowie die Verwendung des Komparativs, wobei eine Bezugnahme zum Wettbewerb mitgedacht werden kann oder der satirische Einsatz oder humorvolle Effekte begründen nicht die erforderliche Bezugnahme.