actio pro institutione
Der Unterlassungsanspruch wird durch die konstituierte Ausweitung der Aktivlegitimation über den Kreis eventuell unmittelbar verletzter Mitbewerber hinaus -legitimiert durch das öffentliche, allgemeine Interesse an einer funktionierenden Wettbewerbsordnung – selbst in der Hand des Verletzten zur „actio pro institutione“, sein Inhaber zum „Funktionär des Allgemeininteresses“.