Actio pro socio
Die gesetzlich nicht geregelte actio pro socio ermöglicht die Geltendmachung von eigentlich der Gesellschaft zustehenden Ansprüchen gegen einen oder mehrere Gesellschafter durch einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen als Prozessstandschafter. Dies wird vor allem relevant, wenn ein Gesellschafter sich weigert, eine Gesellschafterverpflichtung zu erfüllen, der andere aber laut Gesellschaftsvertrag nicht die Befugnis zur Klage im Namen der Gesellschaft hat. Es kann immer nur Klage an die Gesellschaft verlangt werden. Bei der GmbH findet die actio pro socio nur Anwendung, wenn der Geschäftsführer die Rechte nicht geltend machen will oder es keinen Geschäftsführer gibt.