Änderung des Gesellschaftsvertrags

Eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgt grundsätzlich auf die gleiche Art und Weise wie sein Abschluss. Bei Personengesellschaften kann der Vertragsschluss und damit auch die Änderung formlos erfolgen, aus Beweissicherungsgründen werden jedoch meist schriftliche Verträge bevorzugt. Für GmbH und AG ist eine notarielle Beurkundung des Vertrages zwingend. Werden durch die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag Rechtsgeschäfte betroffen, die selbst formbedürftig sind, so muss deren Formvorschrift gewahrt werden. Die Änderung bedarf prinzipiell eines Gesellschafterbeschlusses, im Falle der GmbH z.B. nach § 53 GmbHG mit Dreiviertelmehrheit, abweichende Regelungen im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag sind aber möglich.
Ist der Gesellschaftsvertrag beim Handelsregister einzureichen, gilt dies auch für getätigte Änderungen.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation