Aktivlegitimation

Wem die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche zustehen, ergibt sich aktiv aus dem abschließenden Kreis des § 8 Abs. 3 und Abs. 5 UWG. Hinsichtlich der Gewinnabschöpfung wird der in § 10 i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG definierte Kreis legitimiert. Den wettbewerbsrechtlichen Schadensersatz nach § 9 UWG können nur die geschädigten Mitbewerber geltend machen. Klagebefugt hinsichtlich des akzessorischen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs, sowie hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs ist derjenige, dem eine dem Immaterialgüterrecht angenäherte Rechtsposition zugewiesen ist.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation