Akzessorietät (Zugabe)
Man spricht von Akzessorietät, wenn das Schicksal einer Sache vom Schicksal einer anderen Sache abhängt. Die Zugabe als Sonderfall der Wertreklame und Rechtsbegriff i.S.v. § 1 der früheren ZugabeVO kennzeichnete sich durch die Verknüpfung von Gewährung und Erwerb des im Absatz zu fördernden Guts (Akzessorietät der Zugabe).