Aleatorische Reize
Von aleatorischen Reizen (z.B. Gewinnspiele, Preisausschreiben, umgekehrte Versteigerungen und Powershopping) geht eine besondere anziehende Wirkung aus und soll die Spiel- und ggf. Wettlust ansprechen. Der Schutzzweck der Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs ist tangiert, wenn die Gefahr nachteilhafter Vermögensdispositionen besteht. Der Einsatz aleatorischer Reize kann zum übertriebenen Anlocken führen, wenn eine eigentlich freie Entscheidungsfindung der angesprochenen Verkehrkreise unsachlich im Kaufentschluss beeinflusst wird. Es gelten daher Sonderregeln für Preisausschreiben und Gewinnspiele. Aleatorische Reize stellen einen typischen Anwendungsfall der unmittelbaren Verbraucherbenachteiligung dar, welche die Voraussetzung für den Gewinnschöpfungsanspruch ist.