Amtslöschung
Die Löschung einer Marke auf Initiative des Bundespatentamtes hin ist nur für Marken möglich, die gegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 – 9 MarkenG verstoßen. Die Nichtigkeitsgründe müssen schon zum Zeitpunkt der Eintragung bestanden haben. Selbst wenn bereits ein Antrag auf Löschung gestellt wurde und der Antrag zurückgenommen wird, kann das Patentamt keine Amtslöschung vornehmen.