Amtssprache
Die Amtssprache ist gemäß § 93 MarkenG deutsch. Wird rechtzeitig eine Übersetzung nachgereicht, können auch fremdsprachige Markenanmeldungen den Zeitrang ihrer Einreichung zuerkannt bekommen.
Die Amtssprache ist gemäß § 93 MarkenG deutsch. Wird rechtzeitig eine Übersetzung nachgereicht, können auch fremdsprachige Markenanmeldungen den Zeitrang ihrer Einreichung zuerkannt bekommen.