Angreiferinteressenprinzip
Das Prinzip des Angreiferinteresses wird aus § 3 ZPO hergeleitet und stellt auf das vom Kläger (Antragsteller) verfolgte wirtschaftliche Interesse ab. Allerdings bemisst das Gericht den Streitwert zwar an den vorgetragenen Tatsachen, schätzt jedoch den Betrag, den es für angemessen hält. Auf eine Gebundenheit des Gerichts bezüglich der subjektiven Einschätzung des Rechtsmittelführers kommt es also nicht an.