Anschriften, Entgegennahme von
Eine Entgegennahme von Anschriften ist dann anzunehmen, wenn während oder nach dem Werbevortrag im Vortragsraum oder seinen Vorräumen Anschriften von Zuhörern zu Verkaufszwecken oder auch einer nachfolgenden weiteren Werbung gesammelt werden. Dies gilt auch bei Werbevorträgen via Fernsehen oder Rundfunk.