Anschwärzung
Unter Anschwärzung versteht das UWG Behauptungen oder Verbreitungen von nicht erweislich wahren Tatsachen. Schutz gegenüber Anschwärzung genießen die geschäftliche Ehre, guter Ruf, Ansehen, Kredit und Erwerb individueller Rechtsgüter der Betroffenen. Aus einer Anschwärzung können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, sowie Schadensersatzansprüche erwachsen.