Antragsdelikt
Die Straftaten hinsichtlich des Verleitens und Erbietens zum Verrat nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 UWG, sowie Vergehen bezüglich des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nach § 17 Abs. 1 bis Abs. 4 UWG und Missbrauch anvertrauter Vorlagen und Vorschriften nach § 18 UWG werden gemäß den genannten Vorschriften in der Regel nur auf Antrag verfolgt.