Anzapfen
Als unlautere Handlung wird im UWG u.a. diejenige geschäftliche Handlung verstanden, die geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit insbesondere der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Darunter fällt auch das sog. „Anzapfen“, wobei Leistungen gefordert werden, denen keine echte Gegenleistung gegenübersteht. Ein Geschäftspartner verlangt eine vom Warenbezug unabhängige Leistung, es liegt eine Forderung von Sonderkonditionen vor (z.B. die Aufnahme einer Ware in das Sortiment, die von einer besonderen Zuwendung abhängig gemacht wird, anstatt von Art, Preis und Qualität der Ware oder Leistung).