Aufbrauchfrist
Ausnahmsweise kann dem Beklagten (Unterlassungspflichtigen) bei einem Sachurteil auf Unterlassung eine sog. Aufbrauchfrist (oder Umstellungsfrist) eingeräumt werden, die es ihm erlaubt noch vorhandene Werbemittel bis zum Ablauf der gesetzten Frist aufzubrauchen.