Aufenthalt, gewöhnlicher
Der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person ist dort begründet, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen, privaten und/bzw. oder auch ihrer beruflichen und geschäftlichen Interessen anknüpfen lässt, sofern dieser Mittelpunkt nur von einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit bestimmt wird.