Auskunftspflicht
Die Pflicht des Abgemahnten besteht u.a. in der unverzüglichen Aufklärung. Gegebenenfalls muss der Abgemahnte den Abmahner darauf hinweisen, dass er bereits einem Dritten gegenüber eine ausreichende strafbewehrte Verpflichtungserklärung abgegeben hat. D.h. er muss alle Informationen geben, die der Abmahner benötigt um zuverlässig beurteilen zu können, ob die Wiederholungsgefahr durch Drittunterwerfung ausgeschlossen worden ist.