Ausländische Priorität
Die Behandlung einer ausländischen Priorität richtet sich nach § 34 MarkenG. Ausländische Priorität meint, dass der Zeitrang einer Marke im Inland gegenüber dem Normalfall, nämlich dem des Anmeldetages in Deutschland, vorverlegt wird auf den Tag einer früheren Anmeldung der gleichen Marke im Ausland.