Auslaufmodell
Von der Eigenschaft eines Geräts als Auslaufmodell spricht man, wenn der Hersteller es nicht mehr produziert und es nicht mehr im Sortiment führt oder selbst das Gerät als Auslaufmodell bezeichnet. Um einer Irreführung durch Schweigen gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 UWG vorzubeugen ist i.d.R. zu informieren, wenn es sich um ein langlebiges Gerät mit einem verhältnismäßig hohen Preis handelt und das Folgemodell wesentliche Änderungen aufweist.