Ausnutzen
Das Ausnutzen bei Schutzbedürftigen nach § 4 Nr. 2 UWG erfasst das Ausnutzen geschäftlicher Unerfahrenheit, einschließlich des Ausnutzens einer Zwangslage und teilweise nur im Hinblick auf eine unsachliche Beeinflussung des Autoritäts- und Vertrauensmissbrauchs, der Laienwerbung und der Werbung mit der Angst. Mit dem Ausnutzen der Leichtgläubigkeit sind Situationen gemeint, in denen sich die situationsbedingte Einschränkung der Entscheidungsrationalität aus der in der Werbung eingespannten Person ergibt. Das Ausnutzen der Angst oder einer Zwangslage ist bei ausgelösten ernsthaften, besonders erheblichen Angstgefühlen anzunehmen, die unsachlich die Entscheidungsfreiheit beeinflussen und verfälschen.