Ausnutzen

Das Ausnutzen bei Schutzbedürftigen nach § 4 Nr. 2 UWG erfasst das Ausnutzen geschäftlicher Unerfahrenheit, einschließlich des Ausnutzens einer Zwangslage und teilweise nur im Hinblick auf eine unsachliche Beeinflussung des Autoritäts- und Vertrauensmissbrauchs, der Laienwerbung und der Werbung mit der Angst. Mit dem Ausnutzen der Leichtgläubigkeit sind Situationen gemeint, in denen sich die situationsbedingte Einschränkung der Entscheidungsrationalität aus der in der Werbung eingespannten Person ergibt. Das Ausnutzen der Angst oder einer Zwangslage ist bei ausgelösten ernsthaften, besonders erheblichen Angstgefühlen anzunehmen, die unsachlich die Entscheidungsfreiheit beeinflussen und verfälschen.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation