Ausscheiden

Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft kann bei Personen- und Kapitalgesellschaften unterschiedliche Folgen haben. Ausscheiden meint dabei, dass ein Gesellschafter die Gesellschaft verlässt, ohne dass die Gesellschaft beendet wird. Bei der GbR erhält der ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch auf Auseinandersetzung, was eine Abfindungszahlung in Geld bedeutet. Das Kündigungsrecht eines OHG-Gesellschafters ist im Vergleich zu dem eines GbR-Gesellschafters nach § 132 HGB eingeschränkt. Bei der KG wird unterschieden, ob der Kommanditist oder der Komplementär ausscheidet. Bei ersterem geltend grundsätzlich die GbR-Regeln (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2, 138 HGB, 738 BGB), bei letzterem als persönlich haftendem Gesellschafter führt das Ausscheiden des letzten Komplementärs zur Auflösung der Gesellschaft. Dies gilt auch bei den anderen Personengesellschaften.
Bei GmbH und AG ist aufgrund der Kapitalbezogenheit ein Ausscheiden kein Grund für die Auflösung der Gesellschaft. Der jeweilige Geschäftsanteil wird eingezogen, der Gesellschafter abgefunden.
Der Zeitpunkt des Ausscheidens kann auch relevant sein für die Haftung für Verbindlichkeiten.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation