Ausübungspflicht des Lizenznehmers
Unter Ausübungspflicht des Lizenznehmers wird die Pflicht verstanden, von einer erteilten Lizenz auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Dies ist einerseits nötig, um das Erfordernis der rechtserhaltenden Benutzung zu erfüllen, andererseits erwartet der Lizenzgeber auch, nutzungbezogene Lizenzgebühren ziehen zu können, sollten solche vereinbart worden sein. Der Umfang der Nutzungspflicht richtet sich nach dem Vertragszweck.