Befristeter Arbeitsvertrag
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag, der unter einer auflösenden Bedingung des Zeitablaufs oder Zweckerreichung geschlossen wird, wird als befristeter Arbeitsvertrag bezeichnet. Für solche Arbeitsverträge gilt gemäß § 620 Abs. 3 BGB das TzBfG.
Der befristete Arbeitsvertrag endigt sodann mit dem Ablauf der Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG) oder mit dem Erreichen des Zwecks (§ 15 Abs. 2 TzBfG).
Eine Befristung, die die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet, bedarf keines sachlichen Grunds, § 14 Abs. 2 S.1 TzBfG. In diesem Zeitrahmen darf das befristete Arbeitsverhältnis höchstens drei Mal verlängert werden. Eine befristete Beschäftigung ist jedoch nicht zulässig, wenn mit dem betroffenen Arbeitnehmer zuvor ein (un-) befristetes Arbeitsverhältnis bestand, § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG.
Andernfalls hängt die Zulässigkeit gerade von einem sachlichen Grund ab. Der Arbeitgeber trägt für das Vorliegen des sachlichen Grundes die Darlegungs- und Beweislast. Kann der Arbeitgeber keinen Beweis führen, so ist die Befristung unwirksam. Der sachliche Grund könnte gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 beispielsweise sein:
– betrieblicher Bedarf an der nur vorübergehenden Leistung
– Anschlusserleichterung in eine Beschäftigung nach der Ausbildung oder dem Studium
– vertretungsmäßige Beschäftigung
– Erprobung
– Eigenart der zu erbringenden Leistung
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