Beitritt
Gemäß § 30 Abs. 4 MarkenG kann der Lizenznehmer der Klage des Lizenznehmers beitreten, um Ersatz eines ihm entstandenen Schadens geltend zu machen. Bei einem Beitritt stehen beide Parteien, Lizenzgeber und –nehmer, als eigenständige Parteien nebeneinander. Der Lizenznehmer ist nicht bloß Nebenintervenierender, denn er macht selbst Ansprüche geltend, sondern es liegt eine einfache Streitgenossenschaft im Sinne des § 59 ZPO vor.