Beitritt

Gemäß § 30 Abs. 4 MarkenG kann der Lizenznehmer der Klage des Lizenznehmers beitreten, um Ersatz eines ihm entstandenen Schadens geltend zu machen. Bei einem Beitritt stehen beide Parteien, Lizenzgeber und –nehmer, als eigenständige Parteien nebeneinander. Der Lizenznehmer ist nicht bloß Nebenintervenierender, denn er macht selbst Ansprüche geltend, sondern es liegt eine einfache Streitgenossenschaft im Sinne des § 59 ZPO vor.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation