Bekannte Marke
Der Begriff der bekannten Marke in § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist von dem der bekannten notorischen Marke sowie von Verkehrsgeltung und -durchsetzung abzugrenzen. Bekannten Marken steht ein erhöhter Schutzumfang in Bezug auf den wettbewerblichen Leistungsschutz der Schutzobjekte „Wertschätzung“ und „Unterscheidungskraft“ zu. Der EuGH setzt dafür voraus, dass die Marke eine gewisse Bekanntheitsschwelle überschreitet. Die erforderliche Mindestbekanntheit wird dabei jedoch nicht in Relation zum Grad der Unähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen festgelegt, sondern ergibt sich, wenn die Marke einem bedeutenden Teil des von den jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erfassten Publikums bekannt ist. Als Verletzungshandlungen sind Rufausbeutung, Rufschädigung, Verwässerung und Aufmerksamkeitsausbeutung denkbar.