Benutzung, rechtserhaltende

Die rechtserhaltende Benutzung ist notwendig, um einen umfassenden Kennzeichenschutz zu rechtfertigen. Bei nicht eingetragenen Marken und geschäftlichen Bezeichnungen ist die tatsächliche Benutzung schon Voraussetzung für Entstehung und Fortbestand des Rechts auf Kennzeichenschutz. Für eingetragene Marken gibt es den sogenannten „Benutzungszwang“, der für unterschiedliche Ansprüche und Verfahren eine Rolle spielt. Der Benutzungszwang dient dabei hauptsächlich zwei Zielen: einerseits dem, eine Herkunftsunterscheidung von Waren und Dienstleistungen tatsächlich zu ermöglichen, auf der anderen Seite aber auch dem, unbenutzte Zeichen im Sinne der Allgemeinheit freizugeben. Es gibt vier grundlegende Erfordernisse für eine rechtserhaltende Benutzung: sie muss für die eingetragene Ware oder Dienstleistung durch den Inhaber oder einen seiner Lizenznehmer in ernsthafter Weise im Inland erfolgen.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation