Benutzungsmarke
Eine Benutzungsmarke hat ihren Schutz gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr und daraus resultierende Verkehrsgeltung in bestimmten Kreisen erlangt.
Eine Benutzungsmarke hat ihren Schutz gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr und daraus resultierende Verkehrsgeltung in bestimmten Kreisen erlangt.