Benutzungsmarke

Eine Benutzungsmarke hat ihren Schutz gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr und daraus resultierende Verkehrsgeltung in bestimmten Kreisen erlangt.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation