Bereicherungsanspruch
Der Bereicherungsanspruch richtet sich im Wettbewerbsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 1. 2. Alt. BGB und ist im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch nicht verschuldensabhängig. Danach ist derjenige, der in sonstiger Weise, also ohne Leistung, auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet. Es handelt sich um einen Fall der Eingriffs- bzw. Nichtleistungskondiktion.