Bereicherungsanspruch

Der Bereicherungsanspruch richtet sich im Wettbewerbsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 1. 2. Alt. BGB und ist im Gegensatz zum Schadensersatzanspruch nicht verschuldensabhängig. Danach ist derjenige, der in sonstiger Weise, also ohne Leistung, auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet. Es handelt sich um einen Fall der Eingriffs- bzw. Nichtleistungskondiktion.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation