Berichtigung
Berichtigungen können zugunsten von Anmeldungen nach § 39 MarkenG, zugunsten von Register und Veröffentlichungen nach § 45 MarkenG vorgenommen werden. Bei der Anmeldung können auf Antrag des Anmelders, bei Registereintragungen oder Veröffentlichungen auch von Amts wegen Änderungen vorgenommen werden, um sprachliche Fehler, Schreibfehler oder sonstige offensichtliche Unrichtigkeiten richtig zu stellen. Evident sind Unrichtigkeiten, wenn sie sich aus den eingereichten Unterlagen ergeben oder wenn Angaben zu Klassifizierung oder beanspruchter Priorität falsch sind, aber nicht, Fehler in der Abfassung des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses, die über bloße Schreibfehler hinausgehen. Nicht anwendbar ist die Vorschrift des § 45 MarkenG auf Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler.