Berühmung
Berühmung ist der wichtigste Fall einer Erstbegehungsgefahr in der Praxis. Sie ist dann gegeben, wenn der Verletzer entweder für sich ein Schutzrecht in Anspruch nimmt oder behauptet, zur betreffenden Handlung berechtigt zu sein und sie jederzeit und gegenüber jedermann, insbesondere dem Verletzten, vornehmen zu dürfen.