Berufsfreiheit
Das Grundrecht der Berufsfreiheit Art. 12 Abs. 1 GG schützt das Auftreten am Markt im Rahmen der Berufsausübung. Wird sie durch das Werbeverbot beeinträchtigt, so muss es durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein, die gewählten Mittel müssen zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich und die durch sie bewirkte Beschränkung des Betroffenen muss zumutbar sein.