Berufsordnungsnorm

Entsprechend Sinn und Zweck des Werbeverbots nach § 12 HWG bedarf dieses einer teleologischen Reduktion dergestalt, dass ein in den jeweiligen Berufsordnungsnormen der Ärzteschaft ausnahmsweise berufsrechtlich für zulässig erachtetes Werbe-verhalten eines Arztes aus dem Anwendungsbereich des § 12 HWG herausfalle, mithin von diesem gar nicht erfasst werde: Ein (zulässiges) Werbeverhalten eines Arztes, mithin ein solches, das sich im Einklang mit den einschlägigen Regeln des Berufs-rechts hält, verleitet nämlich den Patienten gerade dazu, durch den Arztbesuch das Richtige zu tun. Die Zielsetzung der entsprechenden Berufsordnungsnormen ist teilweise deckungs-gleich mit der Gesetzesintention des § 12 HWG (nämlich einer Selbstmedikation/-behandlung der Patienten entgegenwirken).

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation