Berufsrecht, ärztliches

Es ist Ärzten nicht erlaubt Werbevorträge über Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, Körperpflegemittel oder ähnliche Waren zu halten oder Gutachten zu Werbezwecken zu erstellen. Dem Arzt ist es auch verboten, seinen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebenso wenig darf er zulassen, dass von seinem Namen oder vom beruflichen Ansehen des Arztes in solcher Weise Gebrauch gemacht wird. Öffentliche Vorträge eines Arztes zu medizinischen Inhalten können im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen stattfinden. Das ärztliche Berufsrecht verbietet dem Arzt eine berufswidrige Werbung. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Der Arzt darf eine berufswidrige Werbung durch andere auch weder veranlassen noch dulden.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation