Beschäftigungsverbot
Ein zeitlich und sachlich befristetes Beschäftigungsverbot kann zugunsten eines verlassenen Mitbewerbers als Inhalt eines Unterlassungsanspruches werden. Dies setzt voraus, dass nicht nur die Art und Weise der Abwerbung, sondern die Beschäftigung des abgeworbenen Mitarbeiters an sich unlauter ist. Andernfalls kann ein Beschäftigungsverbot als Schadensersatz geschuldet werden. In beiden Fällen kann es im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden.