Beschreibende Angabe
Eine beschreibende Angabe dient im Verkehr dazu, die Beschaffenheit oder sonstige Merkmale der Ware oder Dienstleistung zu konkretisieren. Die Benutzung von beschreibenden Angaben soll allen wettbewerbenden Unternehmen möglich sein. Deshalb gibt es das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses, nach dem beschreibende Angaben nicht für ein einzelnes Unternehmen gesichert werden dürfen. § 23 Nr. 2 MarkenG legt außerdem fest, dass selbst für denn Fall der identischer Übereinstimmung von geschütztem Kennzeichen und der von jemand anderem verwendeten beschreibenden Angabe letzteres benutzt werden darf.