Beschwerde
Die Beschwerde nach § 66 MarkenG ist das Rechtsmittel, das gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamtes, die nicht von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen wurden, eingelegt werden kann. Für Entscheidungen von Beamten des gehobenen Dienstes ist die Erinnerung gemäß § 64 MarkenG gegeben. Das Beschwerdeverfahren bildet eine zweite Tatsacheninstanz durch ein unabhängiges Gericht gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.