Beschwerde

Die Beschwerde nach § 66 MarkenG ist das Rechtsmittel, das gegen Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamtes, die nicht von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder einem vergleichbaren Angestellten erlassen wurden, eingelegt werden kann. Für Entscheidungen von Beamten des gehobenen Dienstes ist die Erinnerung gemäß § 64 MarkenG gegeben. Das Beschwerdeverfahren bildet eine zweite Tatsacheninstanz durch ein unabhängiges Gericht gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation