Bestandskraft jüngerer Marke

In § 22 MarkenG werden die Fälle bestimmt, in denen eine jüngere Marke trotz Kollision mit einer älteren Marke Bestand hat. Jedoch resultieren aus der bestandkräftigen jüngeren Marke keine Verbietungsrechte gegenüber der prioritätsälteren Marke gem. § 22 Abs.2 MarkG

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation