Bestandskraft jüngerer Marke
In § 22 MarkenG werden die Fälle bestimmt, in denen eine jüngere Marke trotz Kollision mit einer älteren Marke Bestand hat. Jedoch resultieren aus der bestandkräftigen jüngeren Marke keine Verbietungsrechte gegenüber der prioritätsälteren Marke gem. § 22 Abs.2 MarkG