Betriebsablauf
Die Einwirkung auf den Betriebsablauf des Mitbewerbers, also auf die betrieblichen Funktionen kann wettbewerbswidrig sein. Es muss hierbei zwischen der behindernden Wirkung des Eingriffs, möglichen Duldungspflichten des betroffenen Konkurrenten und der Zumutbarkeit eines weniger behindernden Verhaltens für den Störer abgewogen werden.