Betriebsinhaber-Haftung
Einem Markeninhaber ist mit § 17 MarkenG ein Recht auf Schadensersatz und ein Unterlassungsanspruch gegen seinen Agenten oder Vertreter zu, wenn dieser ohne die Zustimmung des Markeninhabers die Agentenmarke im Geschäftsverkehr verwendet. Nach § 17 Abs.2 i.V.m. § 14 Abs.7 MarkenG stehen ihm die gleichen Ansprüche gegen den Betriebsinhaber zu, wenn ein Angestellter oder ein Beauftragter dessen Betriebs die Verletzungshandlung begangen hat. Betriebsinhaber ist dabei der Agent oder Vertreter des Markeninhabers.