Betriebsübergang

Ein Betriebsübergang liegt dann vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft (beispielsweise durch Kauf, Verpachtung oder Nießbrauch) auf einen anderen Inhaber übergeht. Der neue Inhaber tritt durch den Betriebsübergang sodann (unabdingbar) in die Rechte und Pflichten aus den in diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnissen ein, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Der Erwerber muss dabei die betriebliche Organisation und Leitungsmacht aufgrund eines Rechtsgeschäfts tatsächlich übernommen haben. Zur Abgrenzung bezüglich der Betriebsnachfolge vgl. „Betriebsnachfolge“.

Die betroffenen Arbeitnehmer müssen dabei in Textform über den Grund, Zeitpunkt, die für sie relevanten Folgen und Maßnahmen unterrichtet werden, § 613a Abs. 5 BGB. Ihnen steht des Weiteren ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang auf der Grundlage der Unterrichtung innerhalb eines Monats in Schriftform zu, § 613a Abs. 6 BGB.

Der betroffene Arbeitnehmer darf wegen des Betriebsübergangs nicht gekündigt werden, (dies gilt allerdings nicht für anderweitige Gründe) § 613a Abs. 4 BGB.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation