Beweiserhebung
Sie ist in § 74 MarkenG geregelt und erfolgt grundsätzlich durch Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht. Die darin aufgeführten Beweismittel sind nicht abschließend.
Sie ist in § 74 MarkenG geregelt und erfolgt grundsätzlich durch Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht. Die darin aufgeführten Beweismittel sind nicht abschließend.